DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 17 - Maßnahmen bei Änderung von Stabilität, Standsicherheit und Tragfähigkeit

Ist durch Veränderung des Verwendungszweckes oder unvorhergesehene Umgebungseinflüsse mit einer Beeinträchtigung der Stabilität, Standsicherheit oder Tragfähigkeit von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und ihren Bauteilen sowie Hilfskonstruktionen, Gerüsten, Laufstegen und Hebebühnen zu rechnen, hat der Unternehmer geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.