DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 14 - Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf als Sicherungsposten nach § 16 und zum Anschlagen von Lasten nur Versicherte beschäftigen,

  1. 1.

    die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den schiffbaulichen Einrichtungen, sonstigen Einrichtungen und Verfahren vertraut sind,

  2. 2.

    die vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen sind

    und

  3. 3.

    von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

    und

  2. 2.

    ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.