DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 11 - Sicherung gegen Absturz von Personen

(1) An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen Einrichtungen gegen Absturz von Personen vorhanden sein:

  1. 1.

    über Wasser oder anderen Stoffen, in die man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe,

  2. 2.

    auf schiffbaulichen Einrichtungen ab 1,00 m Absturzhöhe,

  3. 3.

    bei sonstigen Absturzkanten ab 2,00 m Absturzhöhe.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege

  1. 1.

    sich auf Leitern befinden

    oder

  2. 2.

    auf der Seite der Absturzkante nicht mehr als 0,30 m Abstand von festen Wänden aufweisen.

(3) Können Einrichtungen gegen Absturz nach Absatz 1 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit weniger als 20° Neigung aus betriebstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen mindestens in 2 m Abstand von der Absturzkante Absperreinrichtungen vorhanden sein.

(4) Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht verwenden, müssen Einrichtungen zum sicheren Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.

(5) Können Auffangeinrichtungen nach Absatz 4 nicht verwendet werden, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach § 15 und zugehörige Anschlageinrichtungen vorhanden sein.

(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 3 und 5 sind zulässig bei Arbeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können und deren Eigenart eine Sicherung nicht rechtfertigt.

(7) Bei Öffnungen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Hineinfallen von Personen vorhanden sein.