DGUV Vorschrift 43 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung

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Abschnitt 3 - Zu § 2 Nr. 2:

In DIN 30706-1 "Entsorgungstechnik; Begriffe für Hausabfallentsorgung und Entsorgungsfahrzeuge" sind diese Begriffe wie folgt festgelegt:

Hausmüll

Feste Abfälle aus Haushaltungen und feste Abfälle aus Gewerbebetrieben, Anstalten, Hotels und Gaststätten, Kantinen, Wirtschafts- und Verwaltungsgebäuden mit hausmüllähnlichem Charakter, wie z. B. Speisereste und Küchenabfälle, Papierreste, Heizungsrückstände und kleine Gebrauchsgegenstände, die in die bei der Müllabfuhr ortsüblichen Behälter passen.

Geschäftsmüll

Die in Geschäftshäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben anfallenden festen, nicht produktionsspezifischen Abfälle, wie z. B. Verpackungsmaterial, Heizungsrückstände, Büroabfälle.

Nicht als Geschäftsmüll, sondern als Gewerbeabfälle sind produktionsspezifische Abfälle, die nicht mehr in den Produktionskreislauf gelangen, wie z. B. verdorbene Rohwaren, Fehlchargen, Formsande und Flugasche, anzusehen.

Sperrmüll

Feste Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der Müllabfuhr ortsüblichen Behälter passen und bei der Hausmüllabfuhr nicht beseitigt werden.