DGUV Vorschrift 43 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung

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Abschnitt 2 - Zu § 2 Nr. 1:

Einsammeln und Befördern werden unter dem Begriff "Abfuhr" zusammengefaßt.

Zwischenlagern ist das Speichern von größeren Mengen Müll in stationären Anlagen (Müllspeicher).

Zum Behandeln gehören z. B. Zerkleinern, Separieren, Verdichten, Verbrennen, Kompostieren.

Ablagern ist die geordnete Ablagerung auf einer Deponie (siehe Nummer 7).