DGUV Vorschrift 43 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung

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Abschnitt 27 - Zu § 21:

Eine Gefährdung von Personen durch Greifer von Krananlagen wird vermieden durch:

  • Bauliche Gestaltung der Entladestelle derart, dass Greifer nicht in den von Personen betretenen Bereich gelangen können

    oder

  • Schaltungsmaßnahmen (z. B. in Verbindung mit den beweglichen kraftmittelbetriebenen Absturzsicherungen nach Durchführungsanweisungen für Müllbunker zu § 33 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1)1), die bewirken, dass Greifer den Bereich, in dem sich bei der Entladung Personen aufhalten, während der Entladung nicht befahren können.

"Geeignete Sicherungen an Müllbunkern sind:

- bewegliche kraftmittelbetriebene Absturzsicherungen (Steckgeländer sind ungeeignet)

oder

- fest angebrachte Absturzsicherungen von mindestens 1 m Höhe bei Trennung der Entladestellen vom Müllbunker. Der Müll kann von der Entladestelle (Kippstelle) durch Schieber, Förderbänder, Rutschen oder ähnliches in den Müllbunker befördert werden,

und

- Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und Haltegriffe an Stellen, die aus betrieblichen Gründen nicht durch fest angebrachte oder bewegliche Absturzsicherungen gesichert werden können."