Abschnitt 25 - Zu § 17:
Als Grundlage für die Verkehrsregelung können die Bestimmungen der "Straßenverkehrs-Ordnung" sinngemäß angewendet werden.
Als Grundlage für die Verkehrsregelung können die Bestimmungen der "Straßenverkehrs-Ordnung" sinngemäß angewendet werden.