Abschnitt 21 - Zu § 15:
Als gefährliche Stoffe sind insbesondere solche anzusehen, welche in der Lage sind, mit Luft gefährliche explosionsfähige Atmosphäre zu bilden, z. B. Benzin, brennbare Lösemittel (siehe auch § 4).
Als gefährliche Stoffe sind insbesondere solche anzusehen, welche in der Lage sind, mit Luft gefährliche explosionsfähige Atmosphäre zu bilden, z. B. Benzin, brennbare Lösemittel (siehe auch § 4).