Abschnitt 18 - Zu § 13 Abs. 2 Nr. 5:
Auf den Standplätzen abgelagerte Gegenstände verringern die Standfläche so, dass kein sicherer Stand mehr gewährleistet ist.
Auf den Standplätzen abgelagerte Gegenstände verringern die Standfläche so, dass kein sicherer Stand mehr gewährleistet ist.