Abschnitt 17 - Zu § 12 Abs. 3:
Eine Gefährdung wird vermieden, wenn
- 1.
sich Personen nur bei der Müllsammelfahrt auf der Ladefläche aufhalten,
- 2.
die Geschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,
- 3.
in Kurven und bei holpriger Fahrbahn die Geschwindigkeit noch weiter herabgesetzt wird
und
- 4.
ausreichender Standplatz auf der Ladefläche freibleibt.