Abschnitt 13 - Zu § 8 Abs. 7:
Eine ausreichende Beleuchtung wird durch fest angebrachte Arbeitsleuchten erreicht, die im Bereich der Schüttung eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ermöglichen.
Eine ausreichende Beleuchtung wird durch fest angebrachte Arbeitsleuchten erreicht, die im Bereich der Schüttung eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ermöglichen.