Abschnitt 12 - Zu § 8 Abs. 6:
Die Forderung nach § 8 Abs. 6 muss bei stehendem Fahrzeug erfüllt sein. Als wesentlich ist eine Überschreitung der Außentemperatur um mehr als 5 °C anzusehen.
Die Forderung nach § 8 Abs. 6 muss bei stehendem Fahrzeug erfüllt sein. Als wesentlich ist eine Überschreitung der Außentemperatur um mehr als 5 °C anzusehen.