Abschnitt 9 - Zu § 7 Abs. 2:
Das sichere Zurücksetzen von Fahrzeugen kann auf andere Weise erreicht werden, durch:
Anordnung von Verkehrsspiegeln, die es dem Fahrer ermöglichen, den gefährdeten Bereich zu überblicken,
den Einsatz von Fernsehanlagen
oder
Funksprechverkehr.