DGUV Vorschrift 43 - Müllbeseitigung

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§ 7 - Rückwärtsfahren von Fahrzeugen

(1) Mit Müllfahrzeugen darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Der Einweisende darf sich nicht auf den hinteren Standplätzen des Müllfahrzeuges aufhalten. Sobald keine Sichtverbindung mehr zwischen Fahrer und Einweiser besteht, hat der Fahrer sofort anzuhalten.

(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass keine Beschäftigten gefährdet werden.