§ 6 - Hygieneeinrichtungen
(1) Auf jeder Betriebsstelle müssen wetterfeste, heizbare und beleuchtbare Aufenthaltsräume, Wascheinrichtungen sowie Desinfektions-, Reinigungs- und Hautschutzmittel vorhanden sein.
(2) Es muss die Möglichkeit bestehen, feuchte Arbeitskleidung bis zum Beginn der nächsten Arbeitsschicht zu trocknen.