§ 32 - Übergangsvorschrift
§ 8 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 4 und 5, Abs. 6, § 16 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 9, § 21 gelten nur für Einrichtungen und Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift errichtet oder beschafft werden.
§ 8 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 4 und 5, Abs. 6, § 16 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 9, § 21 gelten nur für Einrichtungen und Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift errichtet oder beschafft werden.