§ 14 - Sperren von Schüttvorrichtungen
Kraftmittelbetriebene Schüttvorrichtungen sind vor Arbeitspausen und bei Arbeitsschluss gegen unbefugte Betätigung zu sichern.
Kraftmittelbetriebene Schüttvorrichtungen sind vor Arbeitspausen und bei Arbeitsschluss gegen unbefugte Betätigung zu sichern.