§ 13
(1) Bei der Müllsammelfahrt dürfen Müllwerker nur auf Standplätzen, die einen sicheren Stand und ein sicheres Auf- und Absteigen gewährleisten, oder im Führerhaus mitfahren.
(2) Bei der Mitfahrt auf den Standplätzen sind folgende Vorschriften zu beachten:
- 1.
Es dürfen auf Standplätzen nur so viele Müllwerker mitfahren, wie sichere Standplätze vorhanden sind,
- 2.
Müllsammelfahrzeuge dürfen beim Mitfahren von Müllwerkern auf den Standplätzen nicht schneller als 20 km/h fahren,
- 3.
bei holpriger Fahrbahn und in Kurven muss die Geschwindigkeit noch weiter herabgesetzt werden,
- 4.
Müllwerker dürfen beim Rückwärtsfahren nicht auf den Standplätzen stehen,
- 5.
Gegenstände aller Art dürfen auf den Standplätzen nicht mitgeführt werden.
(3) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, wenn er durch ein eindeutiges Signal verständigt wurde.