DGUV Vorschrift 43 - Müllbeseitigung

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§ 13

(1) Bei der Müllsammelfahrt dürfen Müllwerker nur auf Standplätzen, die einen sicheren Stand und ein sicheres Auf- und Absteigen gewährleisten, oder im Führerhaus mitfahren.

(2) Bei der Mitfahrt auf den Standplätzen sind folgende Vorschriften zu beachten:

  1. 1.

    Es dürfen auf Standplätzen nur so viele Müllwerker mitfahren, wie sichere Standplätze vorhanden sind,

  2. 2.

    Müllsammelfahrzeuge dürfen beim Mitfahren von Müllwerkern auf den Standplätzen nicht schneller als 20 km/h fahren,

  3. 3.

    bei holpriger Fahrbahn und in Kurven muss die Geschwindigkeit noch weiter herabgesetzt werden,

  4. 4.

    Müllwerker dürfen beim Rückwärtsfahren nicht auf den Standplätzen stehen,

  5. 5.

    Gegenstände aller Art dürfen auf den Standplätzen nicht mitgeführt werden.

(3) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, wenn er durch ein eindeutiges Signal verständigt wurde.