Abschnitt 7 - Zu § 7:
Aufsichtführender kann der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person sein, die hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt sowie weisungsbefugt ist.
Siehe BG-Grundsatz "Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau" (BGG 910).