Abschnitt 3 - Zu § 4 Abs. 2:
Sicherheitstechnische Angaben sind z.B.
Maßnahmen zum Schutz von Personen während der Auf- und Abbauphase,
die Reihenfolge des Auf- und Abbaus,
Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit während der Auf- und Abbauphasen,
die Anschlagpunkte des Rüstzeuges und der Auffanggurte.