Abschnitt 10 - Zu § 8 Abs. 4:
Der Schutz der Versicherten gegen umfallende Bauteile ist erfüllt, wenn geeignete Hilfsmittel, z.B. Kranwagen, Montageböcke, Sicherungs- und Hilfsseile verwendet werden und die Fußenden der Bauteile durch Einrichtungen festgelegt, nicht aber durch Personen festgehalten oder belastet werden.