DGUV Vorschrift 42 - Zelte und Tragluftbauten

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§ 8 - Auf- und Abbau

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Montageanleitungen befolgt werden. Erforderlichenfalls hat er zusätzliche Betriebsanweisungen aufzustellen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten in mehr als 5,00 m Höhe nur von dazu geeigneten Versicherten durchgeführt werden.

(3) Beim Auf- und Abbau muß jedes Bauteil standsicher sein, bevor weitere Arbeiten durchgeführt werden.

(4) Beim Auf- und Abbau ist sicherzustellen, daß Versicherte durch herabfallende oder umfallende Bauteile oder Gegenstände nicht verletzt werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Auf- und Abbauarbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, daß Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

(6) Beim Auf- und Abbau dürfen nur Bauteile begangen werden, die dazu geeignet sind. Bei Arbeiten in Höhen über 5,00 m sind Sicherheitsgeschirre zu benutzen.

(7) Bauteile sind so zu transportieren und zu lagern, daß Versicherte beim Tragen, Verfahren, Ablegen oder Stapeln nicht verletzt werden.

(8) Hervorstehende Enden von Erdankern sind mit auffälligen Schutzkappen zu versehen, wenn sie mehr als 0,20 m waagrecht vom stehenden Bauteil entfernt sind. Von Erdankern sind die Bärte zu entfernen.