Abschnitt 39 - Zu § 26 Abs. 2:
Die Betriebsbereitschaft der Druckkammer schließt ein, dass ein Druckluftvorrat vorhanden ist, der ausreicht, die Druckkammer auf den Druck nach Absatz 3 Nr. 1 zu bringen und während der Dekompression ausreichend zu spülen [siehe hierzu Abschnitt 5.2 der "Richtlinien für Taucherdruckkammern" (ZH 1/539)].
Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 3.