Abschnitt 37 - Zu § 24 Nr. 6:
Der Tauchgang kann z.B. gefährdet werden durch
bevorstehende Verschlechterung der Wetterverhältnisse (Sturm, Nebel, Gewitter),
Bruch von Verankerungen,
gefährliche Annäherung von Schiffen,
treibendes Gut.
Der Tauchgang kann z.B. gefährdet werden durch
bevorstehende Verschlechterung der Wetterverhältnisse (Sturm, Nebel, Gewitter),
Bruch von Verankerungen,
gefährliche Annäherung von Schiffen,
treibendes Gut.