Abschnitt 33 - Zu § 22 Abs. 5:
Der Taucher kann z.B. gefährdet werden durch das Anschlagen, Heben und Senken von Lasten sowie das Strammholen von Seilen und Ketten im Bereich der Tauchstelle.
Der Gefahrenbereich kann unter Wasser oder durch Austauchen verlassen werden.