DGUV Vorschrift 40 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten

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Abschnitt 24 - Zu § 15 Abs. 2:

Beim Tauchen von Wasserfahrzeugen aus siehe Merkblatt "Einsatz und Kennzeichnung von Taucherfahrzeugen oder sonstigen Geräten für Unterwasserarbeiten" (ZH 1/532).

Die Kennzeichnung beim Tauchen von Land aus erfolgt in Absprache mit der zuständigen Ordnungsbehörde.

Gefahrenstellen sind zu beseitigen, z.B.

  • bei Ansaugöffnungen von Wasserentnahmen durch Verschließen der Leitungen, Abschalten der Pumpen und Anbringen von Sicherungstafeln gegen unbefugtes Wiedereinschalten,

  • bei Arbeiten in der Nähe von Unterwasserversorgungsleitungen, soweit möglich durch Abschalten oder Außer-Betrieb-Nehmen.