DGUV Vorschrift 40 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten

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Abschnitt 21 - Zu § 14 Abs. 8:

Anforderungen an die Taucherdruckkammer siehe "Richtlinien für Taucherdruckkammern" (ZH 1/539). Der erforderliche Luftvorrat ist in Abschnitt 5.2 dieser Richtlinien angegeben.

Der Standort der Taucherdruckkammer kann der "Liste der Taucherdruckkammern" der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 81241 München, entnommen werden.