Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:
Siehe hierzu auch § 2 Abs. 1 und § 22 Abs. 1.
Für Unterwasserschneiden und -schweißen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15), für Sprengungen unter Wasser durch Taucher auf die Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24, bisherige VBG 46) hingewiesen.