Abschnitt 12 - Zu § 12:
Personen sind für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder vorübergehend plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie z.B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen.