DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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§ 4 - Luftversorgungsanlage

(1) Luftversorgungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie alle unter Wasser schlauchversorgt eingesetzten Taucher und die Reservetaucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft in ausreichender Menge und Qualität versorgen können.

(2) Druckluft ausreichender Menge im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn die Luftversorgungsanlage für jeden Taucher (auch Reservetaucher), gemessen bei Tauchtiefendruck, über den vorgesehenen Tauchgang eine Luftmenge von

60 l/min für jedes Helmtauchgerät und

30 l/min für jedes Leichttauchgerät

liefern kann. Darüber hinaus muss die Luftversorgungsanlage so ausgelegt sein, dass die Lieferleistung im Rahmen der mit den vorgenannten Werten gegebenen Gesamtluftmenge bis zu einer Dauer von 15 min auf

100 l/min für jedes Helmtauchgerät und

50 l/min für jedes Leichttauchgerät

gesteigert werden kann. Zusätzlich muss für den Notfall eine Reserveluftmenge in Vorratsbehältern entsprechend Tabelle nach Anlage 2 vorhanden sein. Der vom Taucher mitgeführte Reserveluftvorrat darf nicht in Rechnung gestellt werden.

(3) Wird für die Luftversorgung ein Verdichter verwendet, so muss diesem zum Ausgleich von Druckschwankungen ein Druckbehälter nachgeschaltet sein.

(4) Für alle unter Wasser eingesetzten Taucher und die Reservetaucher müssen getrennte Luftversorgungsanschlüsse vorhanden sein.