DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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Anlage 3 - Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmannes nach § 12 Nr. 2

1 Fachtheorie

1.1 Gerätekunde

1.1.1 Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten.

1.1.2 Grundkenntnisse in der Handhabung von Schweiß- und Brenneinrichtungen.

1.1.3 Grundkenntnisse in der Handhabung von Druckkammern.

1.2 Arbeitskunde

1.2.1 Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung.

1.2.2 Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z. B. Suchen, Kranarbeiten, Bergung, UW-Brennen).

1.3 Medizinische Kenntnisse

1.3.1 Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher bei Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser und Austauchen.

1.3.2 Erkennen von Taucherkrankheiten und Einleiten der Behandlung.

1.4 Rechtsvorschriften

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23, bisherige VBG 39)

2 Fachpraxis

2.1 Ankleiden des Helm- und Leichttauchers mit Beurteilung von Vollständigkeit der Ausrüstung.

2.2 Sichern des Tauchers beim Abtauchen.

2.3 Führen des Tauchers beim Aufenthalt unter Wasser.

2.4 Durchführen des Austauchens auch mit Haltezeiten.

2.5 Anwenden der Austauchtabelle.