§ 29 - Ausrüstung von Leichttauchern
Der Unternehmer hat zusätzlich zur Mindestausrüstung nach § 14 Abs. 1 beim Tauchen mit Leichttauchgeräten eine Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die den Taucher im Bedarfsfall an die Wasseroberfläche bringt und die ein sicheres Bergen eines verunfallten Tauchers ermöglicht.