DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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§ 26 - Not-Dekompression

(1) Abweichungen von den Haltezeiten der Austauchtabellen in Anlage 1 sind nur zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer akuten Gefahr für den Taucher zwingend erforderlich ist. In diesem Fall ist der Taucher unter Sauerstoff-Atmung bei atmosphärischem Druck umgehend zur nächsten Behandlungskammer zu transportieren, auch wenn noch keine Druckfallbeschwerden aufgetreten sind.

(2) Ist an der Tauchstelle eine betriebsbereite Taucher-Druckkammer mit einer in Erster-Hilfe bei Tauchunfällen unterwiesenen Person vorhanden, so ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 - sofern noch keine Druckfallbeschwerden aufgetreten sind - eine Not-Dekompression nach Absatz 3 zulässig, wenn

  • die Gesamtaustauchzeit für den Tauchgang nicht über 35 min beträgt,

  • die Auftauchgeschwindigkeit von 10 m/min nicht überschritten wurde,

    und

  • die Haltezeiten auf den Haltestufen bis einschließlich 9 m eingehalten sind.

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass bei einer Not-Dekompression folgende Forderungen eingehalten werden:

  1. 1.

    Der Rekompressionsdruck muss 1,2 bar Überdruck = 12 m WS betragen,

  2. 2.

    vom Beginn des Austauchens bis zum Rekomprimieren des Tauchers in der Taucher-Druckkammer auf den Rekompressionsdruck dürfen nicht mehr als die in Tabelle 4 der Anlage 1 angegebene Zeiten vergehen,

  3. 3.

    der Taucher muss mit Sauerstoffatmung entsprechend Tabelle 4 der Anlage 1 auf Rekompressionsdruck gehalten werden

    und

  4. 4.

    die anschließende Dekompression muss entsprechend Tabelle 4 der Anlage 1 mit einer Aufstiegsgeschwindigkeit von 2 m/min erfolgen.

(4) Der Unternehmer hat nach einer Not-Dekompression den Taucher vor dem nächsten Tauchgang einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen und dafür zu sorgen, dass angeordnete Tauchpausen eingehalten werden.