DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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§ 10 - Anforderungen an den Taucher

(1) Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäftigen, die

1.das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2.die Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher" durch ein Zeugnis nachgewiesen haben,
3.nach der Prüfung (Nr. 2) in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können und
4.Nummer 4 außer Kraft; ersetzt durch

(2) Kann ein Taucher den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 nicht führen, so darf er im Anschluss an die Zeit ohne Tauchgänge für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 und 2 eingesetzt werden.

(3) Absatz 3 außer Kraft; ersetzt durch

Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100).