§ 10 - Anforderungen an den Taucher
(1) Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäftigen, die
1. | das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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2. | die Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher" durch ein Zeugnis nachgewiesen haben, |
3. | nach der Prüfung (Nr. 2) in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können und |
4. | Nummer 4 außer Kraft; ersetzt durch |
(2) Kann ein Taucher den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 nicht führen, so darf er im Anschluss an die Zeit ohne Tauchgänge für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 und 2 eingesetzt werden.
(3) Absatz 3 außer Kraft; ersetzt durch
Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100).