Abschnitt 89 - Zu § 46:
Arbeiten kleineren Umfanges können z.B. Arbeiten an Gleis-, Fahrleitungs-, Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sein.
Arbeiten kleineren Umfanges können z.B. Arbeiten an Gleis-, Fahrleitungs-, Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sein.