Abschnitt 75 - Zu § 40 Abs. 7:
Überwachungsmessungen sind erforderlich, wenn eine dauerhaft sichere Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet ist (siehe TRGS 402) oder das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre von mehr als 10 % UEG (untere Explosionsgrenze) nicht ausgeschlossen werden kann.
Dies kann z.B. der Fall sein:
beim Einsatz von Dieselmotoren in Fahrzeugen und Geräten zum Lösen, Laden und Fördern von Ausbruchmaterial und Transportieren von Beton,
beim Arbeiten mit Spritzbeton,
bei Abbauverfahren mit hoher Staubentwicklung, z.B. beim Einsatz von Teilschnittmaschinen mit Fräskopf,
beim Vortrieb im Gebirge mit hohem Quarzgehalt, z.B. Buntsandstein, Granit, quarzhaltigem Kalk,
beim Vortrieb in methangashaltigem Gebirge,
bei der Verwendung lösemittelhaltiger Zubereitungen,
bei Sprengarbeiten unter Tage.
Zur Beurteilung der Gefahrstoffexposition können Messungen von vergleichbaren Baustellen und Tätigkeiten oder Berechnungen herangezogen werden.