Abschnitt 67 - Zu § 38 Abs. 1:
Die Forderung ist erfüllt, wenn
- 1.
Personen sich in Ruf- oder Sichtweite aufhalten
oder
- 2.
die Verständigungsmöglichkeit durch technische Hilfsmittel, z.B. Telefon, Funksprechgeräte oder Fernseheinrichtungen, hergestellt ist.