Abschnitt 64 - Zu § 36 Abs. 3:
Geeignete Maßnahmen sind z.B. Regelungen durch Gebots-, Verbots-, Warn- und Leuchtzeichen sowie Telefon. Siehe auch Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3
Geeignete Maßnahmen sind z.B. Regelungen durch Gebots-, Verbots-, Warn- und Leuchtzeichen sowie Telefon. Siehe auch Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3