Abschnitt 48 - Zu § 17:
Zu den Montagearbeiten kann auch die Montage und Demontage von großflächigen vormontierten Traggerüsten zählen.
Sicherheitstechnische Angaben können je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z.B. sein:
- 1.
Unter Berücksichtigung der Anweisungen des Herstellers der Bau- und Fertigbauteile Angaben über
- 1.1.
die Gewichte der Teile,
- 1.2.
das Lagern der Teile,
- 1.3.
die Anschlagpunkte der Teile,
- 1.4.
das Anschlagen der Teile an Hebezeuge,
- 1.5.
das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage,
- 1.6.
den Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen,
- 1.7.
die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile,
- 1.8.
die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge;
- 2.
Angabe erforderlicher Maßnahmen
- 2.1.
zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während der einzelnen Montagezustände,
- 2.2.
zur Erstellung von Arbeitsplätzen und von deren Zugängen,
- 2.3.
gegen Abstürzen oder Abrutschen Beschäftigter bei der Montage,
- 2.4.
gegen Herabfallen von Gegenständen;
- 3.
Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen.
Enthalten bauaufsichtliche Zulassungsbescheide die erforderlichen Angaben, können sie als Montageanweisungen angesehen werden.
Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung.