DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 48 - Zu § 17:

Zu den Montagearbeiten kann auch die Montage und Demontage von großflächigen vormontierten Traggerüsten zählen.

Sicherheitstechnische Angaben können je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z.B. sein:

  1. 1.

    Unter Berücksichtigung der Anweisungen des Herstellers der Bau- und Fertigbauteile Angaben über

    1. 1.1.

      die Gewichte der Teile,

    2. 1.2.

      das Lagern der Teile,

    3. 1.3.

      die Anschlagpunkte der Teile,

    4. 1.4.

      das Anschlagen der Teile an Hebezeuge,

    5. 1.5.

      das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage,

    6. 1.6.

      den Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen,

    7. 1.7.

      die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile,

    8. 1.8.

      die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge;

  2. 2.

    Angabe erforderlicher Maßnahmen

    1. 2.1.

      zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während der einzelnen Montagezustände,

    2. 2.2.

      zur Erstellung von Arbeitsplätzen und von deren Zugängen,

    3. 2.3.

      gegen Abstürzen oder Abrutschen Beschäftigter bei der Montage,

    4. 2.4.

      gegen Herabfallen von Gegenständen;

  3. 3.

    Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen.

Enthalten bauaufsichtliche Zulassungsbescheide die erforderlichen Angaben, können sie als Montageanweisungen angesehen werden.

Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung.