Abschnitt 47 - Zu § 16 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen folgende Schutzabstände - auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln - eingehalten werden:
Nennspannung (Volt) | Sicherheitsabstand (Meter) | |||
---|---|---|---|---|
bis | 1000 V | 1,0 m | ||
über | 1 kV | bis | 110 kV | 3,0 m |
über | 110 kV | bis | 220 kV | 4,0 m |
über | 220 kV | bis | 380 kV | |
oder | ||||
bei unbekannter Nennspannung | 5,0 m |
Falls die Arbeiten unter Aufsicht des Betreibers der elektrischen Freileitungen durchgeführt werden, gelten die Schutzabstände nach DIN EN 50 110-1 (VDE 0105-1) "Betrieb von elektrischen Anlagen",
bei Arbeiten in der Nähe der Fahrleitungen elektrischer Bahnen die nach DIN VDE 0105-103 "Betrieb von elektrischen Anlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen" geforderten Abstände eingehalten werden
oder
im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Frei- oder Fahrleitungen die in DIN VDE 0105 Teil 1 genannten fünf Sicherheitsregeln
Freischalten,
gegen Wiedereinschalten sichern,
Spannungsfreiheit feststellen,
Erden und Kurzschließen,
benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken eingehalten werden,
Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Kran-, Förder- und anderen Maschinenanlagen durch Begrenzung der Gefahr bringenden Bewegungen, durch Abschrankung, Warnposten, Signaleinrichtungen unter anderem abgesichert werden,
bei Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit einer Gefährdung der Beschäftigten durch Gas zu rechnen ist, die Bestimmungen des Kapitels 2.31 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) eingehalten werden.
Erdverlegte Kabel und Leitungen sind als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn vom Betreiber die Spannungsfreiheit nicht ausdrücklich bestätigt wird.