DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 47 - Zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  • bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen folgende Schutzabstände - auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln - eingehalten werden:

Nennspannung (Volt)Sicherheitsabstand (Meter)
bis1000 V1,0 m
über1 kVbis110 kV3,0 m
über110 kVbis220 kV4,0 m
über220 kVbis380 kV
oder
bei unbekannter Nennspannung5,0 m

Falls die Arbeiten unter Aufsicht des Betreibers der elektrischen Freileitungen durchgeführt werden, gelten die Schutzabstände nach DIN EN 50 110-1 (VDE 0105-1) "Betrieb von elektrischen Anlagen",

  • bei Arbeiten in der Nähe der Fahrleitungen elektrischer Bahnen die nach DIN VDE 0105-103 "Betrieb von elektrischen Anlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen" geforderten Abstände eingehalten werden

    oder

    im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Frei- oder Fahrleitungen die in DIN VDE 0105 Teil 1 genannten fünf Sicherheitsregeln

    • Freischalten,

    • gegen Wiedereinschalten sichern,

    • Spannungsfreiheit feststellen,

    • Erden und Kurzschließen,

    • benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken eingehalten werden,

    • Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Kran-, Förder- und anderen Maschinenanlagen durch Begrenzung der Gefahr bringenden Bewegungen, durch Abschrankung, Warnposten, Signaleinrichtungen unter anderem abgesichert werden,

    • bei Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit einer Gefährdung der Beschäftigten durch Gas zu rechnen ist, die Bestimmungen des Kapitels 2.31 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) eingehalten werden.

Erdverlegte Kabel und Leitungen sind als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn vom Betreiber die Spannungsfreiheit nicht ausdrücklich bestätigt wird.