Abschnitt 38 - Zu § 12a:
Als Öffnungen gelten
Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m2 oder
gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind.