DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 30 - Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Seitenschutz angebracht ist, der in Abmessungen und Ausführung

  • DIN EN 12 811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke, Teil 1: Arbeitsgerüste, Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung",

  • DIN EN 13 374 "Temporäre Seitenschutzsysteme, Produktfestlegungen und Prüfverfahren",

  • DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung",

  • in bestehenden baulichen Anlagen DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege; Planung und Ausführung" bzw. dem örtlich geltenden Baurecht

    oder

  • Schutzwände nach der BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807)

entspricht.

Diese Forderung ist in folgenden Sonderfällen erfüllt, wenn

  • bei Treppenabsätzen und Leiterpodesten, die ausschließlich als Verkehrsweg dienen, sowie bei Treppenläufen Seitenschutz angebracht ist, der aus Geländer und Zwischenholm besteht und in Abmessungen und Ausführung DIN EN 12 811-1 oder der BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807). entspricht,

  • bei Außenleitern an Gerüsten an den Einstiegstellen Seitenschutz angebracht ist, der aus Geländerholm und Bordbrett besteht und in Abmessungen und Ausführung DIN EN 12 811-1 entspricht,

  • bei Innenleitern in Gerüsten die Durchstiegsöffnung durch die jeweils darüberstehende Leiter überdeckt wird,

  • im Stahlbau an Laufstegen als Seitenschutz straff gespannte Stahlseile in 0,50 m und 1,00 m Höhe über dem Belag und Bordbrett angebracht sind,

  • an Schornstein-Konsolgerüsten ein straff gespanntes Faserseil von mindestens 12 mm

  • bei Kraftfahrzeugverkehr auf Traggerüsten an der Absturzkante Geländerholm, Zwischenholm und Schrammbord angebracht sind,

  • bei Traggerüsten für Fahrzeuge, von denen aus eine Materialübergabe oder -übernahme erfolgt, an den Übergabestellen eine wegnehmbare Absperrung aus Seilen oder Ketten in 1,00 m Höhe angebracht ist.

Stoffe, in die man versinken kann, sind z.B. Flüssigkeiten, Schlamm, Zement, Getreide.