DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 28 - Zu § 11:

Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, sind z.B.:

  • Decken und Dächer aus Platten oder mit Füllkörpern, die nicht gegen Verschieben oder das Ausbrechen ihrer Auflager gesichert sind,

  • lose aufgelegte Gitterroste.

Bauteile, die beim Begehen brechen können, sind z.B.:

  • Faserzement-Platten (Asbestzement-Wellplatten),

  • Lichtplatten,

  • abgehängte Zwischendecken,

  • Oberlichter,

  • Glasdächer,

  • Platten geringer Tragfähigkeit,

  • Lüftungskanäle.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn lastverteilende Beläge oder Laufstege von mindestens 0,50 m Breite vorhanden sind, die ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sind.

Hinsichtlich Dacheindeckung mit Wellplatten siehe Regel "Dacharbeiten" (BGR 203). Ein Brechen beim Begehen kann ausgeschlossen werden, wenn Nachweise nach den "Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Begehbarkeit oder Absturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten" (GS-BAU-18) vorliegen.