Abschnitt 20 - Zu § 9 Abs. 2:
Mit der Gefahr des Ertrinkens ist z.B. zu rechnen, wenn gemäß § 12 Abs. 4 von Einrichtungen oder Maßnahmen zur Sicherung gegen Abstürzen abgesehen wird.
Die Forderung nach Rettungsmitteln ist erfüllt, wenn z.B.
Rettungsringe
und
Beiboote nach DIN EN 1914 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Arbeits-, Bei- und Rettungsboote"
in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Die Boote müssen einsatzbereit und bei stark strömenden Gewässern (v > 3 m/s) zusätzlich mit Motorantrieb ausgerüstet sein.