Abschnitt 19 - Zu § 8 Abs. 3 und 4:
Einrichtungen zum Auffangen sind z.B. bei Dachneigungen bis 60º Dachfanggerüste nach Normen der Reihe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" und Schutzwände nach der BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807).