DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 99 - Zu § 66 Abs. 3:

Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn

  • deren Begrenzungen aus metallischen oder anderen leitfähigen Teilen bestehen und

  • eine Person mit ihrem Körper großflächig mit der umgebenden Begrenzung in Berührung kommen kann

    und dabei

  • die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist.

Diese Bedingungen können z.B. gegeben sein in Rohrleitungen geringen Querschnittes.