DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten

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Unfallverhütungsvorschrift
Bauarbeiten
(DGUV Vorschrift 38)

Vorschrift

ccc_1210_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe November 2019 (1)

Inhaltsverzeichnis§§
Vorwort
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben3
Anweisungen4
Standsicherheit und Tragfähigkeit5
Bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren6
Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen7
Arbeitsplätze und Verkehrswege8
Absturz9
Sicherung von Öffnungen und Vertiefungen10
Herabfallende Gegenstände11
Ordnungswidrigkeiten12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten13

Vorwort

"DGUV Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Festlegungen in dieser Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" das staatliche Arbeitsschutzrecht einzuhalten ist. Dies gilt insbesondere für Unternehmer und Versicherte. Daneben gilt dies aber auch für andere Personengruppen z. B. für Solo-Selbstständige (insbesondere Unternehmer ohne Beschäftigte im Sinne von § 6 BaustellV)."

Die DGUV Mustervorschrift 38 "Bauarbeiten“ (zuvor BGV C22) in der Fassung vom 1. Januar 1997 ist aktuell noch bei einem Teil der Unfallversicherungsträger in Kraft und wird nach Beschluss der Vertreterversammlung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers durch die neue Fassung der DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten“ ersetzt werden. Die neue Fassung ist von der Mitgliederversammlung der DGUV am 27./28 November 2019 beschlossen worden.