DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit

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Abschnitt 87 - Zu § 50 Abs. 1:

Mängel, die die Sicherheit der Versicherten beeinträchtigen, sind z. B.

  1. 1.

    defekte Steuerungen an Ladegeschirren,

  2. 2.

    ungesicherte Zahnräder an Ladegeschirren,

  3. 3.

    schadhafte Raumleitern,

  4. 4.

    schadhafte Lukendeckel,

  5. 5.

    ungenügende Scherstocksicherungen,

  6. 6.

    schadhaftes Ladegeschirr,

  7. 7.

    schadhafte elektrische Einrichtungen,

  8. 8.

    unzureichende Beleuchtung,

  9. 9.

    schadhafte oder nicht den Vorschriften entsprechende Schiffszugänge.