Abschnitt 87 - Zu § 50 Abs. 1:
Mängel, die die Sicherheit der Versicherten beeinträchtigen, sind z. B.
- 1.
defekte Steuerungen an Ladegeschirren,
- 2.
ungesicherte Zahnräder an Ladegeschirren,
- 3.
schadhafte Raumleitern,
- 4.
schadhafte Lukendeckel,
- 5.
ungenügende Scherstocksicherungen,
- 6.
schadhaftes Ladegeschirr,
- 7.
schadhafte elektrische Einrichtungen,
- 8.
unzureichende Beleuchtung,
- 9.
schadhafte oder nicht den Vorschriften entsprechende Schiffszugänge.