DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit

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Abschnitt 84 - Zu § 47 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Arbeitsabläufe so geregelt sind, dass

  1. 1.

    die Hieven einer Arbeitsgruppe die Personen einer anderen Arbeitsgruppe nicht gefährden,

  2. 2.

    bei gleichzeitiger Durchführung verschiedener Be- und Entladearbeiten, wie Be- und Entladen von Stück- und Massengut, sich durch das Massengut keine gesundheitsschädlichen Gase, Dämpfe oder Stäube entwickeln,

  3. 3.

    neben Be- und Entladearbeiten keine weiteren Arbeiten durchgeführt werden, durch die die mit den Be- und Entladearbeiten beschäftigten Versicherten gefährdet werden,

  4. 4.

    die Verständigung zwischen Signalmann und Führern von Hebeeinrichtungen nicht durch Lärm oder Sichtbehinderung beeinträchtigt wird.