Abschnitt 7 - Zu § 2 Abs. 10 und 11:
Die Zeichengebung kann z. B. durch Handzeichen oder durch Sprechzeichen (Codewörter) erfolgen.
Signalmänner sollten an entsprechenden Aus- und Fortbildungslehrgängen teilgenommen haben, z. B. Fortbildungslehrgang zum Hafenfacharbeiter, Lehrgang für Winsch- und Decksleute.